§ 24 AbgEG
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 24 AbgEG – Ausführungsbestimmungen
(1) Weitere Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlässt der Präsident des Landtags.
(2) Die Ausführungsbestimmungen sind zu veröffentlichen.