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§ 19 AbgEG
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: AbgEG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 AbgEG – Hilfskasse

Für die Mitglieder des Landtags wird eine Hilfskasse errichtet, deren Angelegenheiten durch eine vom Vorstand des Landtags im Einvernehmen mit dem Ältestenrat zu erlassende Satzung geregelt werden. Mitglieder der Hilfskasse sind alle Mitglieder des Landtags. Die monatlichen Beiträge werden aus der Aufwandsentschädigung gemäß § 2 Abs. 1 unmittelbar an die Hilfskasse gezahlt.