§ 18 AbgEG
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 18 AbgEG – Verlust der Entschädigungen
Mitglieder des Landtags, die gemäß der Geschäftsordnung von der Teilnahme an den Sitzungen des Landtags ausgeschlossen sind, verwirken bis zum Ablauf des letzten Ausschlusstages die Rechte aus den §§ 1 bis 4 dieses Gesetzes.