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§ 14 AbgEG
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: AbgEG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 AbgEG – Zahlung eines Sterbegeldes beim Tode eines Mitglieds

(1) Stirbt ein Mitglied, das dem Landtag mindestens ein Jahr ununterbrochen angehört hat, so erhalten sein überlebender Ehegatte, seine ehelichen sowie für ehelich erklärten Kinder oder die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder ein Sterbegeld in Höhe des Übergangsgeldes gemäß § 9. Das Gleiche gilt, wenn ein früheres Mitglied des Landtags stirbt, das ein ihm zustehendes Übergangsgeld noch nicht erhalten hat. § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Für die Zahlung nach Absatz 1 braucht kein Erbrecht nachgewiesen zu werden. Soweit das Mitglied des Landtags gegenüber dem Präsidenten des Landtags einen Empfangsberechtigten nicht bestimmt hat, gilt § 13 Abs. 2 Satz 2.