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§ 10 AbgEG
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: AbgEG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 AbgEG – Altersrente

(1) Wer nach § 8 Anspruch auf ein Übergangsgeld hat und dem Landtag mindestens 8 Jahre angehörte, erhält auf Antrag an Stelle des Übergangsgeldes eine Altersrente. Für die Berechnung der achtjährigen Frist gilt § 9 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

(2) Die Altersrente wird am 1. eines jeden Monats im Voraus von dem Monat ab gezahlt, für den eine Aufwandsentschädigung nach diesem Gesetz nicht mehr gewährt wird, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem das Mitglied des Landtags das 60. Lebensjahr vollendet; hat ein Mitglied dem Landtag mindestens 12 Jahre angehört, so beginnt die Zahlung frühestens in dem Monat, in dem es das 55. Lebensjahr vollendet.

(3) Scheidet das Mitglied infolge einer während der Mitgliedschaft zum Landtag eingetretenen Erwerbsunfähigkeit aus, so wird die Rente ab dem 1. des Monats gezahlt, der auf das Ausscheiden folgt. Für die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit gelten die Vorschriften der RVO sinngemäß.

(4) Die Altersrente ist beim Präsidenten des Landtags schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag gestellt und nicht zurückgenommen werden.