§ 11a AbfG LSA
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 2 – Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 11a AbfG LSA – Verbotswidrig abgelagerte Abfälle auf anderen Grundstücken
(1) Abfälle, die auf einem anderen Grundstück verbotswidrig abgelagert worden sind, sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in dessen Gebiet das Grundstück liegt, nach Maßgabe der Satzung (§ 4) zur Entsorgung zu überlassen.
(2) Es gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 entsprechend.