§ 10 AbfG LSA
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 2 – Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 10 AbfG LSA – Schadstoffhaltige Kleinmengen
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben überlassene gefährliche Abfälle getrennt von den sonstigen Abfällen einzusammeln, zu befördern, zu lagern und einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen und Einrichtungen sind zu schaffen.