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§ 2 9. BImSchV
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
Bundesrecht

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Erster Abschnitt – Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen

Titel: Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 9. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 9. BImSchV – Antragstellung

(1) 1Der Antrag ist von dem Träger des Vorhabens bei der Genehmigungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu stellen. 2Träger des Vorhabens kann auch sein, wer nicht beabsichtigt, die Anlage zu errichten oder zu betreiben.

(2) 1Sobald der Träger des Vorhabens die Genehmigungsbehörde über das geplante Vorhaben unterrichtet, soll diese ihn im Hinblick auf die Antragstellung beraten und mit ihm den zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens sowie sonstige für die Durchführung dieses Verfahrens erhebliche Fragen erörtern. 2Sie kann andere Behörden hinzuziehen, soweit dies für Zwecke des Satzes 1 erforderlich ist. 3Die Erörterung soll insbesondere der Klärung dienen,

  1. 1.
    welche Antragsunterlagen bei Antragstellung vorgelegt werden müssen,
  2. 2.
    welche voraussichtlichen Auswirkungen das Vorhaben auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft haben kann und welche Folgerungen sich daraus für das Verfahren ergeben,
  3. 3.
    welche Gutachten voraussichtlich erforderlich sind und wie doppelte Gutachten vermieden werden können,
  4. 4.
    wie der zeitliche Ablauf des Genehmigungsverfahrens ausgestaltet werden kann und welche sonstigen Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens vom Träger des Vorhabens und von der Genehmigungsbehörde getroffen werden können,
  5. 5.
    ob eine Verfahrensbeschleunigung dadurch erreicht werden kann, dass der behördliche Verfahrensbevollmächtigte, der die Gestaltung des zeitlichen Verfahrensablaufs sowie die organisatorische und fachliche Abstimmung überwacht, sich auf Vorschlag oder mit Zustimmung und auf Kosten des Antragstellers eines Projektmanagers bedient,
  6. 6.
    welche Behörden voraussichtlich im Verfahren zu beteiligen sind.

4Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt ergänzend § 2a.

Zu § 2: Geändert durch V vom 20. 4. 1993 (BGBl I S. 494), G vom 9. 10. 1996 (BGBl I S. 1498), 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1666), 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626) und V vom 8. 12. 2017 (BGBl I S. 3882).