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§ 11 9. BImSchV
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
Bundesrecht

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Beteiligung Dritter

Titel: Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 9. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 9. BImSchV – Beteiligung anderer Behörden

1Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, auf, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat abzugeben. 2Die Antragsunterlagen sollen sternförmig an die zu beteiligenden Stellen versandt werden. 3Hat eine Behörde bis zum Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. 4Die Genehmigungsbehörde hat sich über den Stand der anderweitigen das Vorhaben betreffenden Zulassungsverfahren Kenntnis zu verschaffen und auf ihre Beteiligung hinzuwirken sowie mit den für diese Verfahren zuständigen Behörden frühzeitig den von ihr beabsichtigten Inhalt des Genehmigungsbescheides zu erörtern und abzustimmen.

Zu § 11: Geändert durch V vom 20. 4. 1993 (BGBl I S. 494), G vom 9. 10. 1996 (BGBl I S. 1498), 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1950) und V vom 8. 12. 2017 (BGBl I S. 3882).