§ 12 6. ProdSV
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsverfahren
§ 12 6. ProdSV – Konformitätsbewertungsverfahren
(1) Für einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter sind entsprechend den Vorgaben des Artikels 13 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/29/EU die Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.
(2) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der notifizierten Stelle anerkannten Sprache abzufassen.