Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 6. ProdSV
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsverfahren

Titel: Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 6. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-9-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 6. ProdSV – Konformitätsbewertungsverfahren

(1) Für einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter sind entsprechend den Vorgaben des Artikels 13 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/29/EU die Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.

(2) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der notifizierten Stelle anerkannten Sprache abzufassen.