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§ 10 6. ProdSV
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsverfahren

Titel: Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 6. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-9-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 6. ProdSV – Einführer oder Händler als Hersteller

Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er

  1. 1.

    einen einfachen Druckbehälter unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder

  2. 2.

    einen auf dem Markt befindlichen einfachen Druckbehälter so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.