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§ 3 5. BImSchV
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Bestellung von Beauftragten

Titel: Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 5. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 5. BImSchV – Gemeinsamer Beauftragter

1Werden von einem Betreiber mehrere Anlagen im Sinne des § 1 betrieben, so kann er für diese Anlagen einen gemeinsamen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten bestellen, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in den §§ 54 und 58b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird. 2§ 1 Abs. 3 gilt entsprechend.