§ 8 3. DV-BEG - Höhe des Darlehns
Bibliographie
- Titel
- Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
- Amtliche Abkürzung
- 3. DV-BEG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1-3
Bei der Bemessung des Darlehns ist der Umfang des früheren Unternehmens oder der früheren Teilhaberschaft zu berücksichtigen.