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§ 41 3. DV-BEG
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Bundesrecht

VII. – Schlussbestimmungen

Titel: Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 3. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 3. DV-BEG – Aufrundung der Entschädigungsleistungen

Die errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Kapitalentschädigung und der Rente sind auf volle Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 auf volle Euro aufzurunden.