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§ 39 3. DV-BEG
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Bundesrecht

VI. – Bewertung der im Ausland erzielten Einkünfte

Titel: Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 3. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 3. DV-BEG

In den Fällen der §§ 12, 17, 21, 29, 32 und 37 Abs. 3 ist bei der Bewertung der im Ausland erzielten Einkünfte der amtliche Devisenkurs der ausländischen Währung zu Grunde zu legen. Ergibt sich bei der Umrechnung der Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs zuungunsten des Verfolgten eine Abweichung von mindestens 10 vom Hundert gegenüber der Umrechnung der Einkünfte nach der Kaufkraft der ausländischen Währung, so soll die Kaufkraft angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind die Durchschnittswerte der Devisenkurse und die Kaufkraftrichtzahlen für jedes Jahr gegenüberzustellen.