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§ 28 3. DV-BEG
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Bundesrecht

1. – Privater Dienst. Die gesetzlichen Ansprüche → a) – Darlehn

Titel: Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 3. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 3. DV-BEG – Voraussetzung für die Darlehnsgewährung

(1) Voraussetzung für die erfolgreiche Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist insbesondere die persönliche und fachliche Eignung des Verfolgten und die Wahrscheinlichkeit, dass ihm die Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage bietet.

(2) Auf die Gewährung von Darlehn finden im übrigen §§ 6, 7 Satz 2 und § 9 entsprechende Anwendung.