§ 28 3. DV-BEG
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Bundesrecht
1. – Privater Dienst. Die gesetzlichen Ansprüche → a) – Darlehn
§ 28 3. DV-BEG – Voraussetzung für die Darlehnsgewährung
(1) Voraussetzung für die erfolgreiche Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist insbesondere die persönliche und fachliche Eignung des Verfolgten und die Wahrscheinlichkeit, dass ihm die Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage bietet.