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§ 25a 3. DV-BEG
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Bundesrecht

2. – Die gesetzlichen Ansprüche → c) – Rente

Titel: Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 3. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25a 3. DV-BEG – Erlöschen der Rente

Die Rente erlischt

  1. 1.
    für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
  2. 2.
    für die Witwe und den Witwer in den Fällen der §§ 85, 85a und 86 Bundesentschädigungsgesetz auch mit dem Ende des Monats, in dem die Witwe oder der Witwer wieder heiratet,
  3. 3.
    für jedes Kind in den Fällen der §§ 85, 85a und 86 BEG auch mit dem Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung der Verordnung vom 13. April 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 292) vorliegen.

(1)
(1) Red. Anm.:

Nach Maßgabe der Verordnung vom 20. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2037) gilt:

§ 25a "[...] tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1970 in Kraft. Die in dieser Bestimmung vorgenommenen Änderungen gelten auch für die Zeit vor dem 1. Juni 1970, wenn der Anspruch auf die Leistung vor diesem Zeitpunkt geltend gemacht und darüber nicht auf Grund des damals geltenden Rechts bereits eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist."