§ 25 3. DV-BEG
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Bundesrecht
2. – Die gesetzlichen Ansprüche → c) – Rente
§ 25 3. DV-BEG – Beginn der Rentenzahlung für den überlebenden Ehegatten und die Kinder
(1) Die Renten nach § 85 und 85a BEG werden vom Ersten des Monats an gezahlt, der dem Monat folgt, in dem der Verfolgte verstorben ist.
(2) In den Fällen des § 86 Abs. 1 bis 3 BEG wird die Rente vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Verfolgte verstorben ist.