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§ 10 3. DV-BEG
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Bundesrecht

2. – Die gesetzlichen Ansprüche → a) – Darlehn

Titel: Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 3. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 3. DV-BEG – Zusätzliches Darlehn

Auf das zusätzliche Darlehn sind §§ 6 bis 9 entsprechend anzuwenden.