§ 1 3. BewG§39DV
Dritte Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
Dritte Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
Bundesrecht
§ 1 3. BewG§39DV
Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind für die gärtnerische Nutzung
- 1.für den Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau der Anlage 2,
- 2.für den Nutzungsteil Obstbau der Anlage 3,
- 3.für den Nutzungsteil Baumschulen der Anlage 4
zu entnehmen. Die Anlage 1 enthält Vorbemerkungen zu den Anlagen 2, 3 und 4.