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Anlage 15 39. BImSchV
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 39. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-39
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 15 39. BImSchV – Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums

(zu § 20)

  1. A.

    Obere und untere Beurteilungsschwellen

    Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:

     ArsenKadmiumNickelB(a)P
    Obere Beurteilungsschwelle in Prozent des Zielwerts60 %
    (3,6 ng/m3)
    60 %
    (3 ng/m3)
    70 %
    (14 ng/m3)
    60 %
    (0,6 ng/m3)
    Untere Beurteilungsschwelle in Prozent des Zielwerts40 %
    (2,4 ng/m3)
    40 %
    (2 ng/m3)
    50 %
    (10 ng/m3)
    40 %
    (0,4 ng/m3)
  2. B.

    Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

    Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Werte während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Kalenderjahren überschritten worden ist.

    Wenn weniger Daten als für die letzten fünf Jahre vorliegen, können die zuständigen Behörden eine Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ermitteln, indem sie in der Jahreszeit und an den Standorten, während der bzw. an denen typischerweise die stärkste Verschmutzung auftritt, Messkampagnen kurzer Dauer durch Erkenntnisse ergänzen, die aus Daten von Emissionskatastern und aus Modellen abgeleitet werden.