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Anlage 10 39. BImSchV
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 39. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-39
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 10 39. BImSchV – Messung von Ozonvorläuferstoffen

(zu § 18)

  1. A.

    Ziele

    Die Hauptzielsetzung dieser Messungen besteht darin, Trends bei den Ozonvorläuferstoffen zu ermitteln, die Wirksamkeit der Emissionsminderungsstrategien sowie die Einheitlichkeit von Emissionsinventaren und die Zuordnung von Emissionsquellen zu gemessenen Schadstoffkonzentrationen zu prüfen.

    Ferner soll ein besseres Verständnis der Mechanismen der Ozonbildung und der Ausbreitung der Ozonvorläuferstoffe erreicht sowie die Anwendung photochemischer Modelle unterstützt werden.

  2. B.

    Stoffe

    Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) sowie geeignete flüchtige organische Verbindungen (VOC) umfassen. Eine Liste der zur Messung empfohlenen flüchtigen organischen Verbindungen ist nachstehend wiedergegeben:

     1-ButenIsoprenEthylbenzol
    Ethantrans-2-Butenn-Hexanm+p-Xylol
    Ethylencis-2-Buteni-Hexano-Xylol
    Acetylen1,3-Butadienn-Heptan1,2,4-Trimethylbenzol
    Propann-Pentann-Oktan1,2,3-Trimethylbenzol
    Propeni-Pentani-Oktan1,2,5-Trimethylbenzol
    n-Butan1-PentenBenzolFormaldehyd
    i-Butan2-PentenToluolSumme der Kohlenwasserstoffe ohne Methan
  3. C.

    Standortkriterien

    Die Messungen müssen insbesondere in städtischen oder vorstädtischen Gebieten in allen gemäß dieser Verordnung errichteten Messstationen durchgeführt werden, die für die in Abschnitt A erwähnten Überwachungsziele als geeignet betrachtet werden.