§ 8 32. BImSchV
32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)
32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen
§ 8 32. BImSchV – Betrieb in empfindlichen Gebieten
Die Länder können
- 1.
unter Beachtung des Artikels 17 der Richtlinie 2000/14/EG weiter gehende Regelungen für Einschränkungen des Betriebs von Geräten und Maschinen nach dem Anhang in von ihnen als empfindlich eingestuften Gebieten treffen,
- 2.
unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Lärmschutzes Regelungen zu weiter gehenden Ausnahmen von Einschränkungen des Betriebs von Geräten und Maschinen nach dem Anhang treffen, soweit
- a)
lärmarme Geräte und Maschinen eingesetzt werden, deren Betrieb nicht erheblich stört oder unter Abwägung öffentlicher und privater Belange sowie unter Berücksichtigung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten Vorrang hat, oder
- b)
der Betrieb im öffentlichen Interesse erforderlich ist.