§ 6d 32. BImSchV - Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
Bibliographie
- Titel
- 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)
- Amtliche Abkürzung
- 32. BImSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8-32
(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für Geräte und Maschinen, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen.
(2) 1Die Marktüberwachungsbehörde hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüber wachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. 2Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,
- 1.
eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder
- 2.
logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene Geräte und Maschinen, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.