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§ 7 2. FlugLSV
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV)
Bundesrecht
Titel: Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. FlugLSV
Gliederungs-Nr.: 2129-4-5-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 2. FlugLSV – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Schallschutzverordnung vom 5. April 1974 (BGBl. I S. 903) und die Verordnung zur Änderung des Höchstbetrages der Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen auf Grund des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1553) außer Kraft.