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§ 1 2. FlugLSV
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV)
Bundesrecht
Titel: Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. FlugLSV
Gliederungs-Nr.: 2129-4-5-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 2. FlugLSV – Anwendungsbereich

Diese Verordnung mit Schallschutzanforderungen zum Schutz gegen Fluglärm gilt für die Errichtung von schutzbedürftigen Einrichtungen und Wohnungen nach § 5 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in dem Lärmschutzbereich eines Flugplatzes sowie für die Errichtung von Wohnungen in der Tag-Schutzzone 2 eines Flugplatzes. Diese Verordnung gilt auch für die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen an schutzbedürftigen Einrichtungen und Wohnungen, die bei der Festsetzung des Lärmschutzbereichs errichtet sind oder deren Errichtung nach § 5 Absatz 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zulässig ist.