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§ 5 2. DV-BEG
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
Bundesrecht

I. – Besondere Anspruchsvoraussetzungen

Titel: Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 2. DV-BEG – Nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit

Nachhaltig ist die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (§ 28 Abs. 3 BEG), wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie nicht nur vorübergehend bestanden hat oder nicht nur vorübergehend bestehen bleiben wird.