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§ 12 2. DV-BEG
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
Bundesrecht

II. – Die gesetzlichen Ansprüche → 2. – Rente

Titel: Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 2. DV-BEG – Grundlage der Berechnung

Die Rente wird unter Zugrundelegung des Diensteinkommens (Grundgehalt und Wohnungsgeld) eines mit dem Verfolgten vergleichbaren Bundesbeamten in einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern festgesetzt.