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§ 7 2. BMeldDÜV
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. BMeldDÜV
Gliederungs-Nr.: 210-7-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 2. BMeldDÜV – Datenübermittlung an das Bundeszentralregister

1Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 20a des Bundeszentralregistergesetzes nach einer Namensänderung oder Änderung des Geburtsdatums dem Bundeszentralregister zur Aktualisierung der dort über eine Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten der Person (Zentralregistermitteilung):

 Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0102,
2.frühere Namen0201 bis 0204,
3.Vornamen0301 bis 0303,
4.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
5.derzeitige Anschrift1201 bis 1203, 1205 bis 1212,
6.Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes0205, 0304,
7.Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Änderung veranlasst hat0206, 0305.

2Im Falle einer Änderung des Geburtsdatums ist das bisherige Geburtsdatum ebenfalls zu übermitteln.

Zu § 7: Geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2732).