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§ 14 2. BImSchV
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 2. BImSchV – Ableitung der Abgase

Die abgesaugten Abgase sind durch eine Abgasleitung, die gegen leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen beständig ist, so abzuleiten, dass ein Abtransport mit der freien Luftströmung gewährleistet ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Abluft von lüftungstechnischen Einrichtungen.