Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 2. BImSchV
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Eigenkontrolle und Überwachung

Titel: Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 2. BImSchV – Messöffnungen

Der Betreiber einer Anlage, für die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2, § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 5 festgelegt sind, hat zur Kontrolle der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen geeignete dicht verschließbare Messöffnungen einzurichten oder einrichten zu lassen. Die Einrichtung der Messöffnungen muss für die Durchführung der Messungen geeignet sein und gefahrlose Messungen ermöglichen.