§ 4 27. BImSchV
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)
Bundesrecht
§ 4 27. BImSchV – Emissionsgrenzwerte
Anlagen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, dass
- 1.
die Emissionen von Kohlenmonoxid einen Stundenmittelwert von 50 mg je Kubikmeter Abgas,
- 2.
die Emissionen von Gesamtstaub und organischen Stoffen, gebildet als Stundenmittelwert und in Übereinstimmung mit dem im Anhang 1 festgelegten Verfahren, die folgenden Emissionsgrenzwerte
- a)
Gesamtstaub 10 mg/m3,
- b)
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m3 und
- 3.
nicht überschreiten.