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Anlage 1 24. BImSchV
Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 24. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-24
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 24. BImSchV – Berechnung der erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maße

(zu § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 3 und 4)

Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche des Raumes in Dezibel (dB) wird nach folgenden Gleichungen berechnet:

  1. 1.

    für Räume entsprechend Tabelle 1, Zeile 1:

    Gleichung (1):

    Red. Anm.: Die Gleichung ist im BGBl. I Nr. 8 vom 12. Februar 1997 auf der Seite 173 wiedergegeben.

  2. 2.

    für Räume entsprechend Tabelle 1, Zeilen 2 bis 5:

    Gleichung (2):

    Red. Anm.: Die Gleichung ist im BGBl. I Nr. 8 vom 12. Februar 1997 auf der Seite 173 wiedergegeben.

Es bedeuten:

R'w,reserforderliches bewertetes Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche des Raumes in dB
Lr,NBeurteilungspegel für die Nacht in dB (A) nach den Anlagen 1 und 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036)
Lr,TBeurteilungspegel für den Tag in dB (A) nach den Anlagen 1 und 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036)
Sgvom Raum aus gesehene gesamte Außenfläche in m2 (Summe aller Teilflächen)
Aäquivalente Absorptionsfläche des Raumes in m2 (A = 0,8 × Gesamtgrundfläche)
DKorrektursummand nach Tabelle 1 in dB (zur Berücksichtigung der Raumnutzung)
EKorrektursummand nach Tabelle 2 in dB (der sich aus dem Spektrum des Außengeräusches und der Frequenzabhängigkeit der Schalldämm-Maße von Fenstern ergibt)

Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß eines einzelnen zu verbessernden Bauteils wird berechnet nach folgender Gleichung (3):

Red. Anm.: Die Gleichung ist im BGBl. I Nr. 8 vom 12. Februar 1997 auf der Seite 173 wiedergegeben.

Rw,xerforderliches bewertetes Schalldämm-Maß des zu verbessernden Umfassungsbauteils (Teilfläche Sx) in dB
Rw,1 bis Rw,nvorhandene bewertete Schalldämm-Maße der übrigen Umfassungsbauteile in dB
Sgvom Raum aus gesehene gesamte Außenfläche in m2 (Summe aller Teilflächen)
SxGröße der betrachteten Teilfläche in m2
S1 bis SnGrößen der übrigen Teilflächen in m2

Das bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche Sg, die sich aus den Teilflächen S1, S2.....Sn mit den bewerteten Schalldämm-Maßen Rw,1, Rw,2,..... Rw,n zusammensetzt, berechnet sich nach folgender Gleichung (4):

Red. Anm.: Die Gleichung ist im BGBl. I Nr. 8 vom 12. Februar 1997 auf der Seite 173 wiedergegeben.

Die bewerteten Schalldämm-Maße der Umfassungsbauteile (Teilflächen) müssen so verbessert werden, dass das nach Gleichung (4) berechnete bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche RW,res mindestens gleich dem erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maß nach Gleichung (1) oder (2) ist.

Tabelle 1
Korrektursummand D in dB zur Berücksichtigung der Raumnutzung

 RaumnutzungD in dB
 12
1Räume, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden27
2Wohnräume37
3Behandlungs- und Untersuchungsräume in Arztpraxen, Operationsräume, wissenschaftliche Arbeitsräume, Leseräume in Bibliotheken, Unterrichtsräume37
4Konferenz- und Vortragsräume, Büroräume, allgemeine Laborräume42
5Großraumbüros, Schalterräume, Druckerräume von DV-Anlagen, soweit dort ständige Arbeitsplätze vorhanden sind47
6Sonstige Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sindentsprechend der Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Nutzung festzusetzen

Tabelle 2
Korrektursummand E in dB für bestimmte Verkehrswege

 VerkehrswegeE in dB
 12
1Straßen im Außerortsbereich3
2Innerstädtische Straßen6
3Schienenwege von Eisenbahnen allgemein0
4Schienenwege von Eisenbahnen, bei denen im Beurteilungszeitraum mehr als 60% der Züge klotzgebremste Güterzüge sind, sowie Verkehrswege der Magnetschwebebahnen2
5Schienenwege von Eisenbahnen, auf denen in erheblichem Umfang Güterzüge gebildet oder zerlegt werden4
6Schienenwege von Straßenbahnen nach § 4 PBefG3

Zur Anlage: Geändert durch V vom 23. 9. 1997 (BGBl I S. 2329).