Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 20. BImSchV
Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin - 20. BImSchV) 
Bundesrecht

Dritter Teil – Verfahren zur Messung und Überwachung

Titel: Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin - 20. BImSchV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 20. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-20-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 20. BImSchV – Genehmigungsbedürftige Anlagen

1Für die Messung und Überwachung der Emissionen an organischen Stoffen gelten die Anforderungen der Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) in der jeweils geltenden Fassung. 2Dabei gelten mindestens die Anforderungen nach § 8 Absatz 4 und 5. 3§ 8 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend.