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§ 15 20. BImSchV
Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin - 20. BImSchV) 
Bundesrecht

Fünfter Teil – Übergangs - und Schlussvorschriften

Titel: Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin - 20. BImSchV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 20. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-20-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 20. BImSchV

(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)