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§ 29 1. SprengV
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Bundesrecht

Abschnitt VII – Fachkunde und Prüfungsverfahren

Titel: Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 1. SprengV
Gliederungs-Nr.: 7134-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 1. SprengV

(1) Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes nachzuweisende Fachkunde umfasst

  1. 1.

    ausreichende technische Kenntnisse über

    1. a)

      die Empfindlichkeit und Wirkungsweise von explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Handhabung und Anwendung,

    2. b)

      die Ursachen und Folgen des Unbrauchbarwerdens von explosionsgefährlichen Stoffen,

    3. c)

      die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherheit des Lebens und der Gesundheit Beschäftigter oder Dritter und zur Abwendung von Gefahren für Sachgüter,

  2. 2.

    ausreichende rechtliche Kenntnisse der Vorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen

soweit die technischen und rechtlichen Kenntnisse für die Ausübung der jeweils beabsichtigten Tätigkeit erforderlich sind.

(2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat.