§ 14 1. ProdSV - Angabe der Wirtschaftsakteure
Bibliographie
- Titel
- Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)
- Amtliche Abkürzung
- 1. ProdSV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8053-4-1-1
(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
- 1.
von denen er ein elektrisches Betriebsmittel bezogen hat und
- 2.
an die er ein elektrisches Betriebsmittel abgegeben hat.
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des elektrischen Betriebsmittels sowie nach der Abgabe des elektrischen Betriebsmittels vorlegen können.