§ 13 1. ProdSV
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 13 1. ProdSV – Einführer oder Händler als Hersteller
Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er
- 1.
ein elektrisches Betriebsmittel unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
- 2.
ein auf dem Markt befindliches elektrisches Betriebsmittel so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.