§ 1 1. ProdSV - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)
- Amtliche Abkürzung
- 1. ProdSV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8053-4-1-1
(1) Diese Verordnung ist auf neue elektrische Betriebsmittel, die auf dem Markt bereitgestellt werden, anzuwenden, sofern diese elektrischen Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 Volt für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 Volt für Gleichstrom vorgesehen sind.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
- 1.
elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre,
- 2.
elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel,
- 3.
elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,
- 4.
Elektrizitätszähler,
- 5.
Haushaltssteckvorrichtungen,
- 6.
Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen,
- 7.
elektrische Betriebsmittel unter dem Aspekt der Funkentstörung,
- 8.
spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsbestimmungen internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören,
- 9.
kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden.