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§ 7 1. DV-BEG
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
Bundesrecht

II. – Kreis der Hinterbliebenen

Titel: Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 1. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 1. DV-BEG – Gewährung der Rente bei Kindern über 18 Jahre

(1) Kinder erhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Rente, wenn sie

  1. 1.

    in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder sonstige Zuwendungen in entsprechender Höhe nicht erhalten, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,

  2. 2.

    wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, sofern die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, ohne Rücksicht auf das Lebensalter, wenn sie nicht ein eigenes Einkommen

     von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Juli 1967von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Januar 1971von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Februar 1977von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. März 1978von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. März 1979von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. März 1981von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Januar 1987von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Januar 1990von mehr als 850 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Januar 2002von mehr als 480 Euro monatlich,
    ab 1. Juni 2008ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich,
    ab 1. Juli 2010ein höherer Betrag als 530 Euro monatlich,
    ab 1. Oktober 2012ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich,
    ab 1. August 2014 ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich,
    ab 1. September 2016 ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich,
    ab 1. Januar 2019 von mehr als 670 Euro monatlich und
    ab 1. September 2021von mehr als 700 Euro monatlich

    haben; Versorgungsbezüge, die dem Kinde wegen des Todes des Verfolgten gezahlt werden, rechnen nicht zum Einkommen des Kindes.

(2) Hat sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde, der nicht in der Person des Verfolgten oder des Kindes liegt, über das 27. Lebensjahr hinaus verzögert, so wird die Rente entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung auch über das 27. Lebensjahr hinaus gezahlt.