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§ 21 1. DV-BEG
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
Bundesrecht

III. – Rente → 3. – Anzeigepflicht und Änderung der Verhältnisse

Titel: Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 1. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 1. DV-BEG – Neufestsetzung der Rente bei Änderung der Verhältnisse

(1) Im Falle des § 21 BEG wird die Rente mit Wirkung vom Ersten des Monats neu festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich geändert haben.

(2) Eine Minderung oder Entziehung der Rente wird mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats wirksam. Hat der Hinterbliebene den Erlass des Bescheides schuldhaft verhindert oder verzögert, so kann die Rückzahlung der überzahlten Rente angeordnet werden.