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Anlage 4 1. BlmSchV
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 1. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 4 1. BlmSchV – Anforderungen bei der Typprüfung

(zu § 3 Absatz 5 Nummer 2, § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6)

Anforderungen bei der Typprüfung

  1. 1.

    Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Anforderungen bei der Typprüfung)

      Stufe 1:
    Errichtung ab dem 22. März 2010
    Stufe 2:
    Errichtung nach dem 31. Dezember 2014
    Errichtung ab dem 22. März 2010
    FeuerstättenartTechnische RegelnCO
    [g/m3]
    Staub
    [g/m3]
    CO
    [g/m3]
    Staub
    [g/m3]
    Mindestwirkungsgrad
    [%]
    Raumheizer mit FlachfeuerungDIN EN 13240
    (Ausgabe Oktober 2005) Zeitbrand
    2,00,0751,250,0473
    Raumheizer mit FüllfeuerungDIN EN 13240
    (Ausgabe Oktober 2005) Dauerbrand
    2,50,0751,250,0470
    SpeichereinzelfeuerstättenDIN EN 15250/A1
    (Ausgabe Juni 2007)
    2,00,0751,250,0475
    Kamineinsätze (geschlossene Betriebsweise)DIN EN 13229
    (Ausgabe Oktober 2005)
    2,00,0751,250,0475
    Kachelofeneinsätze mit FlachfeuerungDIN EN 13229/A1
    (Ausgabe Oktober 2005)
    2,00,0751,250,0480
    Kachelofeneinsätze mit FüllfeuerungDIN EN 13229/A1
    (Ausgabe Oktober 2005)
    2,50,0751,250,0480
    HerdeDIN EN 12815
    (Ausgabe September 2005)
    3,00,0751,500,0470
    HeizungsherdeDIN EN 12815
    (Ausgabe September 2005)
    3,50,0751,500,0475
    Pelletöfen ohne WassertascheDIN EN 14785
    (Ausgabe September 2006)
    0,400,050,250,0385
    Pelletöfen mit WassertascheDIN EN 14785
    (Ausgabe September 2006)
    0,400,030,250,0290

    Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Beheizen, die nicht einer in der Tabelle genannten Feuerstättenart bzw. technischen Regeln zuzuordnen sind, müssen die Anforderungen der Raumheizer mit Flachfeuerung (DIN EN 13240, Ausgabe Oktober 2005) einhalten.

    Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Kochen und Backen bzw. zum Kochen, Backen und Heizen, die nicht einer in der Tabelle genannten Feuerstättenart bzw. technischen Regeln unterzuordnen sind, müssen die Anforderungen für Herde (DIN EN 12815, Ausgabe September 2005) einhalten.

    Typprüfungen können nur von benannten Stellen durchgeführt werden, die Prüfungen entsprechend den Normen nach der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist, durchführen dürfen.

  2. 2.

    Grenzwerte für Anlagen mit den in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffen (Anforderungen bei der Typprüfung)

    Dioxine und Furane:0,1 ng/m3
    Stickstoffoxide: 
    Anlagen, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden:0,6 g/m3
    Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet werden:0,5 g/m3
    Kohlenstoffmonoxid:0,25 g/m3.
  3. 3.

    Durchführung der Messungen und Bestimmung des Wirkungsgrades:

    1. 3.1

      Kohlenstoffmonoxid

      Die Ermittlung der Kohlenstoffmonoxidemissionen erfolgt bei Nennwärmeleistung als Mittelwert über die Abbrandperiode nach den entsprechenden Normen. Bei Anlagen für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 erfolgt die Messung der Kohlenstoffmonoxidemissionen parallel zur Messung der Stickstoffoxidemissionen.

    2. 3.2

      Staub

      Die Ermittlung der staubförmigen Emissionen erfolgt bei Nennwärmeleistung als Halbstundenmittelwert (Messbeginn drei Minuten nach Brennstoffaufgabe) nach VDI 2066 Blatt 1, Ausgabe November 2006, oder nach dem Zertifizierungsprogramm DINplus in Anlehnung an VDI 2066 Blatt 1, Ausgabe November 2006. Andere Verfahren können bei Gleichwertigkeit ebenso angewendet werden.

    3. 3.3

      Wirkungsgrad

      Die Bestimmung des Wirkungsgrades erfolgt bei Nennwärmeleistung über Abgasverlust und Brennstoffdurchsatz nach den entsprechenden Normen.

    4. 3.4

      Stickstoffoxide

      Die Ermittlung erfolgt nach DIN EN 14792, Ausgabe April 2006. Die Probenahmedauer beträgt eine halbe Stunde bei Nennwärmeleistung; es sind mindestens drei Bestimmungen für jede Brennstoffart durchzuführen.

    5. 3.5

      Dioxine und Furane

      Die Ermittlung erfolgt nach DIN EN 1948, Ausgabe Juni 2006. Die Probenahmedauer beträgt sechs Stunden bei Nennwärmeleistung; es sind mindestens drei Bestimmungen für jede Brennstoffart durchzuführen.