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§ 7 1. BlmSchV
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Öl- und Gasfeuerungsanlagen

Titel: Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 1. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 1. BlmSchV – Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner

1Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind so zu errichten und zu betreiben, dass

  1. 1.

    die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 2 nicht überschreitet,

  2. 2.

    die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten sind,

  3. 3.

    die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden und

  4. 4.

    die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von 1.300 Milligramm je Kilowattstunde nicht überschreiten.

2Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger, die vor dem 1. November 1996 errichtet worden sind, darf abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 3 nicht überschritten werden.