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Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) 
Bundesrecht
Titel: Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 1. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) *)

Vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38)

Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676)

Auf Grund des § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 48b sowie des § 59 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

Inhaltsübersicht (1)§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Brennstoffe3
  
Abschnitt 2 
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe 
  
Allgemeine Anforderungen4
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr5
  
Abschnitt 3 
Öl- und Gasfeuerungsanlagen 
  
Allgemeine Anforderungen6
Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner7
Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner8
Gasfeuerungsanlagen9
Begrenzung der Abgasverluste10
(weggefallen)11
  
Abschnitt 4 
Überwachung 
  
Messöffnung12
Messeinrichtungen13
Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen14
Wiederkehrende Überwachung15
Zusammenstellung der Messergebnisse16
Eigenüberwachung17
(weggefallen)18
  
Abschnitt 5 
Gemeinsame Vorschriften 
  
Ableitbedingungen für Abgase19
Anzeige und Nachweise20
Weitergehende Anforderungen21
Zulassung von Ausnahmen22
Zugänglichkeit der Normen23
Ordnungswidrigkeiten24
  
Abschnitt 6 
Übergangsregelungen 
  
Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen25
Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe26
Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar 201327
  
Abschnitt 7 
Schlussvorschrift 
  
Inkrafttreten, Außerkrafttreten28
  
Anlagen 
  
MessöffnungAnlage 1
Anforderungen an die Durchführung der Messungen im BetriebAnlage 2
Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes unter PrüfbedingungenAnlage 3
Anforderungen bei der TypprüfungAnlage 4
*)

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.