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§ 4 18. BImSchV
Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV)
Bundesrecht
Titel: Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 18. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-18
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 18. BImSchV – Weitergehende Vorschriften

Weitergehende Vorschriften, vor allem zum Schutz der Sonn- und Feiertags-, Mittags- und Nachtruhe oder zum Schutz besonders empfindlicher Gebiete, bleiben unberührt.