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§ 19 17. BImSchV
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Messung und Überwachung

Titel: Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 17. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-17-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 17. BImSchV – Berichte und Beurteilung von periodischen Messungen

(1) 1Der Betreiber hat über die Ergebnisse der periodischen Messungen nach § 18 einen Messbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach den Messungen vorzulegen. 2Der Messbericht muss Folgendes enthalten:

  1. 1.

    Angaben über die Messplanung,

  2. 2.

    das Ergebnis jeder periodischen Messung,

  3. 3.

    das verwendete Messverfahren und

  4. 4.

    die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.

(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung einen Mittelwert nach § 8 Absatz 1 oder gemäß Anlage 3 überschreitet.

Zu § 19: Geändert durch V vom 6. 7. 2021 (BGBl I S. 2514) und 13. 2. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 43) (16. 2. 2024).