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§ 4 13. ProdSV
Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung – 13. ProdSV)
Bundesrecht
Titel: Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung – 13. ProdSV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 13. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-16
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 13. ProdSV – Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt

Aerosolpackungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

  1. 1.

    die Aerosolpackung zusätzlich zu den Kennzeichnungen gemäß den Artikeln 8 und 9a sowie dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG mit der Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen ist, wodurch der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung Verantwortliche bestätigt, dass

    1. a)

      die Aerosolpackung den Sicherheitsanforderungen des § 3 entspricht,

    2. b)

      die in Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG vorgeschriebenen Verfahren nach dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG eingehalten sind und

    3. c)

      er eine Kopie der Unterlagen zur Verfügung hält, sofern er nach Durchführung geeigneter Versuche oder Analysen die Bestimmungen der Nummer 2.2 Buchstabe b und Nummer 2.3 Buchstabe b des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG nicht anwendet,

    und

  2. 2.

    der Text der Etikettierung in deutscher Sprache abgefasst ist.