Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung – 13. ProdSV)
§ 1 13. ProdSV – Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
Aerosolpackungen mit Metallbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen 1.000 Milliliter übersteigt,
- 2.
Aerosolpackungen mit Glasbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen
- a)
220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter mit einem dauerhaften Schutzüberzug versehen ist,
- b)
150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter aus ungeschütztem Glas besteht,
und
- 3.
Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen
- a)
220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch keine Splitter bilden kann,
- b)
150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch Splitter bilden kann.