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§ 66 13. BImSchV
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen- 13. BImSchV)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Schlussvorschriften

Titel: Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen- 13. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 13. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-13-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 66 13. BImSchV – Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern

(1) 1Die in den §§ 2, 15 und 18 genannten DIN-, DIN-SPEC- oder DIN-EN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. 2Die in § 2 Absatz 13 genannten DVGW-Arbeitsblätter sind bei der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn, zu beziehen. 3Die in § 20 Absatz 3 genannte VDI-Richtlinie ist bei dem VDI Verein Deutscher Ingenieure e. V., Düsseldorf, zu beziehen. 4Die genannten DIN-Normen sind in der Deutschen Nationalbibliothek, die genannten CEN-Normen sowie die genannten Arbeitsblätter sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2) Den in den §§ 2, 15 und 18 genannten DIN- oder DIN-SPEC-Normen und DVGW-Arbeitsblättern stehen diesen entsprechende einschlägige CEN-Normen und, soweit keine solchen CEN-Normen verfügbar sind, ISO-Normen oder sonstige internationale Normen, die den nationalen Normen nachgewiesenermaßen gleichwertige Anforderungen stellen, gleich.

(3) 1Die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne von § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 2, § 18 Absatz 9 werden durch CEN-Normen bestimmt. 2ISO-Normen, nationale oder andere internationale Normen können angewendet werden, wenn sie die Bereitstellung von Daten gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.