§ 55 13. BImSchV - Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen
Bibliographie
- Titel
- Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen- 13. BImSchV)
- Amtliche Abkürzung
- 13. BImSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8-13-3
1Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der Betreiber die Wiederholungsmessungen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bezüglich der Einhaltung der Grenzwerte nach Anlage 2 Nummer 2 einmal halbjährlich durchführen zu lassen. 2§ 20 Absatz 6 bleibt unberührt. 3§ 20 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.